Ernennung der Gemeindeleitstelle für den Zivilschutz

ernannt mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 63 vom 30.09.2025

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Veröffentlichungsdatum

09.10.2025

Beschreibung

Laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15 ist eine Gemeindeleitstelle für den Zivilschutz einzusetzen, bestehend aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und fünf effektiven Mitgliedern, sowie den entsprechenden Ersatzmitgliedern;

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Veröffentlichungsdatum

09.10.2025

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Zuletzt aktualisiert: 13.10.2025, 15:45 Uhr