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Mitteilung des effektiven Beginns der Arbeiten Art. 75 Abs. 8 LG 9/2018
Die Kommunikation betrifft den tatsächlichen Beginn der Bauarbeiten, mit Details zu den gesetzlichen Vertretern, den erforderlichen Genehmigungen und den Erklärungen zur Einhaltung der geltenden Vorschriften."
Zuletzt aktualisiert: 23.06.2025, 15:19 Uhr